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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 6 U 59/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
6 U 59/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 05.12.2006
Verkündet am 05.12.2006
in dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2006 durch
den Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dr. König, die Richterin am Oberlandesgericht Eberhard und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.5.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin - 2 O 193/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 225 ff.).
Das Landgericht Neuruppin hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen Sch..., W..., J..., G..., P..., B..., Pe..., L..., Be... sowie des Ehepaares Wi....
Das Landgericht Neuruppin hat mit dem am 23.5.2006 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten könne dahinstehen. Der Geschädigte, der Zeuge Sch..., habe den Unfall selbst zu verantworten, in dem er mit dem Kindermotorrad seines Sohnes die Rennbahn befahren habe, ohne einen Helm zu tragen. Dies stehe fest auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Da der Zeuge Sch... sich in Kenntnis des Umstandes, dass trotz Beendigung des offiziellen Rennens die Bahn von mehreren Motorradfahrern (unerlaubt) nach Art eines Rennens befahren werde, unter diese Fahrer gemischt habe, habe er ebenso pflichtwidrig gehandelt wie die übrigen Teilnehmer. Den dabei erlittenen Schaden habe er sich selbst zuzuschreiben.
Gegen dieses ihr am 30.5.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.6.2006 bei Gericht eingegangene Berufung der Klägerin, welche sie mit dem am 20.7.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Unfallursache einseitig und offensichtlich subjektiv bewertet. Der Geschädigte habe sich keineswegs an dem illegalen Rennen beteiligt. Keiner der vernommenen Zeugen habe dies bekundet. Vielmehr sei der Geschädigte mit dem Krad seines Sohnes zur Siegerehrung unterwegs gewesen. Er habe das Fahrzeug seinem Sohn bringen wollen, damit dieser an der Siegerehrung teilnehmen könne. Der Geschädigte habe nicht durch sein Verhalten die alleinige Unfallverursachung gesetzt. Vielmehr habe der Beklagte keine hinreichenden Maßnahmen getroffen um das illegale Rennen zu verhindern. Soweit der Beklagte entsprechende Lautsprecherdurchsagen behaupte, seien diese gänzlich ungeeignet gewesen. Die Fahrer des illegalen Rennens hätten sich davon nicht beeindrucken lassen.
Der Geschädigte habe auch deswegen nicht an dem illegalen Rennen teilnehmen können, weil der Benzinhahn des Kinderkrades geschlossen gewesen sei. Mit geschlossenem Benzinhahn hätten nur wenige Meter zurückgelegt werden können, eben die Strecke zur Siegerehrung. Der Sachverhalt könne allenfalls eine Mithaftungsquote von 20 % rechtfertigen. Zudem sei die überwiegende Zahl der Verletzungen des Geschädigten Sch... nicht auf den fehlenden Schutzhelm zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 40.200,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2004 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom 23.8.2003 noch als Versicherer entstehen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Beklagte meint, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass nach dem Ende des offiziellen Rennens auf der Rennbahn "richtig schnell gefahren worden sei", hätte der Geschädigte Sch... sich jedenfalls vergewissern müssen, ob ihm das Überqueren der Bahn ohne Gefahr in Richtung der Tribüne zur Siegerehrung möglich gewesen sei.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht ist das Landgericht Neuruppin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus Verkehrssicherungspflichtverletzung (§§ 823 Abs. 1 BGB, 67 VVG) dahinstehen kann, da jedenfalls der Versicherungsnehmer der Klägerin, der geschädigte Zeuge Sch..., den entstandenen Schaden weit überwiegend selbst verursacht hat (§ 254 Abs. 1 BGB).
Der Beklagte war als Sportveranstalter verpflichtet, im Rahmen der Organisation des Renntages alle Vorkehrungen zu treffen, die zum Schutze Dritter nötig sind. Dabei müssen nicht Maßnahmen gegen jede nur denkbare abstrakte Gefahr ergriffen werden, sondern nur solche, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger, umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren (BGH, NJW 1990, 1236). Maßgeblich ist die Nähe der Gefahr, das Ausmaß des drohenden Schadens, die Erkennbarkeit für die Teilnehmer, deren legitime Sicherheitserwartungen und der Sicherungsaufwand (OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1389).
Bei Sportveranstaltungen wird ferner unterschieden zwischen den Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Zuschauer und denjenigen zu Gunsten der Teilnehmer der Veranstaltung.
Die Teilnehmer unterliegen einem geringeren Schutz als die Zuschauer. Der Schutz der Teilnehmer bezieht sich nicht auf solche Gefahren, die mit der sportlichen Beteiligung typischerweise verbunden sind. Das mit der Eigenart des Sportes erhöhte Gefahrenniveau muss der Teilnehmer hinnehmen. Das Mehr an Gefahr nimmt er durch seine Beteiligung in Kauf. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters von Sportwettbewerben ist es, zum Schutze der Teilnehmer den von dem Wettbewerb ausgehenden drohenden verdeckten oder atypischen Gefahren zu begegnen (BGH, VersR 1986, 705).
Bei Bestimmung des hier erforderlichen Maßes der Sicherungspflicht ist zu beachten, dass der Zeuge Sch... nicht als bloßer Zuschauer, sondern quasi als Teilnehmer verletzt worden ist. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Geschädigte sich unter die Fahrer gemischt hat, um an dem illegalen Rennen sich zu beteiligen oder ob er lediglich auf der Rennbahnstrecke zur Tribüne der Siegerehrung fahren wollte. Maßgeblich ist, dass er sich unter die Fahrer gemischt und selbst ein Krad gefahren hat. Damit hat er sich bewusst den Gefahren ausgesetzt, die von einem solchen Rennen ausgehen.
Dass der geschädigte Zeuge Sch... selbst gefahren ist, steht fest durch die Aussagen der Zeugen J..., G..., L..., P..., Be..., B..., Pe... und Frau Wi....
Nach deren Aussagen ist der Geschädigte Sch... auf dem Kinderkrad seines Sohnes ohne Schutzhelm im Rennoval gefahren, bevor es zur Kollision mit anderen Fahrzeugen gekommen ist.
Die vernommenen Zeugen sind glaubwürdig; es handelt sich überwiegend um unbeteiligte Personen. Aus den vom Senat beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ergibt sich ferner, dass die Zeugen B..., Pe..., L... und W... vor der Polizei kurze Zeit nach dem Unfall weiter ausgesagt haben, dass ein ziemliches Chaos im Rennoval geherrscht habe, es gefährlich zugegangen sei.
Dem geschädigten Zeugen Sch... ist daher ein 100 %-iges Mitverschulden zuzuschreiben, da er sich sehenden Auges in die Gefahr, nämlich in den chaotischen Verkehrsbetrieb auf dem Rennoval begeben hat.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass er keinen Schutzhelm getragen hat. Seine schweren Verletzungen haben sich ausweislich der in den Akten befindlichen ärztlichen Mitteilungen am Kopf zugetragen. Das Nichttragen eines Schutzhelmes auf einem Motorrad ist immer als Mitverschulden anzusehen. Die Mitursächlichkeit des fehlenden Helmes für die schweren Kopfverletzungen ist bei einem Sturz vom Krad zu vermuten.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der geschädigte Zeuge Sch... den Unfall wohl auch selbst dadurch verursacht hat, in dem er das vom Zeugen P... gesteuerte Krad tangiert hat, so die Aussagen der Zeugen B..., L... und Pe.... Daraus folgt, dass der Geschädigte jedenfalls keinen ausreichenden Abstand zu den anderen Krädern eingehalten hat.
Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte Ordner zum Einsatz gebracht hat um das illegale Rennen zu unterbinden und ob bzw. mit welcher Lautstärke entsprechende Durchsagen mit dem Aufruf zur sofortigen Beendigung des Rennens ergangen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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